Allgemeine Verkaufsbedingungen für den Webshop der Firma TTI, Inc.
Zweigniederlassung Deutschland
§ 1 Grundlegende Bestimmungen
- Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge (im weiteren auch „Aufträge“), die Sie mit TTI, Inc. (TTI) als Anbieter über die Internetseite www.ttieurope.com (Webshop) schließen.
- TTI behält sich das Recht vor, über die in § 1 benannte Internetseite ausschließlich an Unternehmer (Business to Business) zu verkaufen. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbständigen beruflichen, freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt und eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UStID) besitzt. Ein Verkauf an Verbraucher ist ausgeschlossen.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
- Gegenstand des Vertrages ist der Verkauf von Waren.
- Mit dem Einstellen des jeweiligen Produkts im Webshop von TTI unterbreitet TTI dem Käufer ein Angebot auf Abgabe einer Willenserklärung zum Abschluss eines Vertrages zu den in der Artikelbeschreibung angegebenen Bedingungen (invitatio ad offerendum). Der Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn TTI das Angebot des Käufers durch Zusendung der Auftragsbestätigung annimmt.
- Ein Angebot des Käufers über das Online-Warenkorbsystem von TTI wird wie folgt abgegeben: Die zum Kauf beabsichtigten Waren werden im "Warenkorb" abgelegt. Über die entsprechende Schaltfläche in der Navigationsleiste kann der Käufer den "Warenkorb" aufrufen und dort jederzeit Änderungen vornehmen. Nach Aufrufen der Seite "Kasse" und der Eingabe der persönlichen Daten sowie der Zahlungs- und Versandbedingungen werden abschließend nochmals alle Bestelldaten auf der Bestellübersichtsseite angezeigt. Vor Absenden der Bestellung hat der Käufer die Möglichkeit, hier sämtliche Angaben nochmals zu überprüfen, zu ändern (auch über die Funktion „zurück" des Internetbrowsers) bzw. den Kauf abzubrechen. Mit dem Absenden der Bestellung über die Schaltfläche "zahlungspflichtig bestellen" erklärt der Käufer rechtsverbindlich sein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages.
- Die Abwicklung der Bestellung und Übermittlung aller im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erforderlichen Informationen erfolgt per E-Mail zum Teil automatisiert. Der Käufer hat deshalb sicherzustellen, dass die von ihm bei TTI hinterlegte E-Mail-Adresse zutreffend ist, der Empfang der E-Mails technisch sichergestellt und insbesondere nicht durch SPAM-Filter verhindert wird.
§ 3 Allgemeines / Geltungsbereich
- Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen von TTI (AGB); entgegenstehende oder von diesen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt TTI nicht an, es sei denn, TTI hat ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Entgegenstehenden oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Die AGB von TTI behalten auch dann ihre Geltung für das jeweilige Rechtsgeschäft, wenn TTI in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen AGB abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
- Ein Vertragsschluss scheitert nicht aneinander widersprechenden AGB. Soweit sich kollidierende AGB entsprechen, gilt das übereinstimmend Geregelte. Darüber hinaus gelten diejenigen Bedingungen von TTI als vereinbart, denen nicht widersprechende Bedingungen der AGB des Käufers gegenüberstehen. Jedoch werden die Bestimmungen der AGB des Käufers nicht Vertragsbestandteil, die nicht mit dem Inhalt der AGB von TTI übereinstimmen. In allen anderen Fällen gelten die Regelungen des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
- Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen zwischen TTI und dem Käufer sind schriftlich niederzulegen. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform.
- TTI ist nur im B2B-Bereich als Händler tätig. Mit der Bestellung bestätigt der Kunde verbindlich, dass er gewerbsmäßig handelt; bei Kunden aus der Europäischen Union auch durch Übermittlung der Umsatzsteuer-ID. Die Verkaufsbedingungen von TTI gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen-Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 BGB.
§ 4 Annahme von Aufträgen
Alle Aufträge für Waren und deren Änderungen müssen von einem ordnungsgemäß ermächtigten Vertreter von TTI in Textform angenommen werden. Eine fiktive Annahme, wonach nicht widersprochene Aufträge als angenommen gelten sollen, findet nicht statt.
§ 5 Rücktritt vom Vertrag / Stornierung von Aufträgen
Von TTI angenommene Aufträge können nicht einseitig vom Käufer, sondern nur nach Genehmigung/Zustimmung in Textform von TTI storniert werden, ungeachtet des Grundes der Stornierung oder des Rücktritts und ohne Einschränkung der TTI demnach zustehenden Rechte bzw. Ansprüche auf Schadenersatz, soweit dem Vertragspartner nicht ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht. Dem Käufer steht es frei, nachzuweisen, dass TTI kein Schaden oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist, TTI steht es frei, einen höheren Schaden geltend zu machen.
Sonderbestellungen von Waren, die üblicherweise nicht auf Lager sind oder nach Hersteller- oder Kundenspezifikation (z.B. NCNR) konfektioniert werden, können nicht storniert oder rückgängig gemacht werden.
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von TTI ab Sitz von TTI bzw. ab Herstellungs- oder Lagerort, ausschließlich Verpackung und Transport; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Verpackungskosten sind auch dann vom Käufer zu tragen, wenn TTI die Verpackung auf Wunsch des Käufers zurücknimmt.
- Im Web-Shop von TTI sind die für den jeweiligen Kunden auswählbaren Zahlungsmethoden jeweils angegeben.
- Alle Zahlungen sind spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten, sofern dies von TTI gewährt wird.
- Für den Fall der Zahlung per Kreditkarte wird der Kaufpreis zum Zeitpunkt der Abgabe des Kaufangebots des Kunden auf der Kreditkarte des Kunden reserviert („Autorisierung“). Die tatsächliche Belastung des Kreditkartenkontos des Kunden erfolgt in dem Zeitpunkt, in dem TTI die Ware an den Käufer versendet.
- Bei Zahlung per Lastschrift hat der Käufer ggf. die Kosten zu tragen, die infolge einer Rückbuchung einer Zahlungstransaktion mangels Kontodeckung oder aufgrund vom Käufer falsch übermittelter Daten der Bankverbindung entstehen.
- Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, ist er zur Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verpflichtet. Außerdem besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,- Euro. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt TTI vorbehalten.
- Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt oder sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine alternative Zahlungsvereinbarung nicht vorliegen , ist TTI berechtigt, alle offenen Forderungen sofort fällig zu stellen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
- Der Käufer kann gegenüber Forderungen der TTI die Aufrechnung nur erklären, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von TTI anerkannt sind.
- Wenn anderweitig nicht Entgegenstehendes vereinbart wird, behält sich TTI das Recht vor, den Verkaufspreis für bei TTI bestellte Waren einseitig zu erhöhen, wenn sich die Kosten für TTI durch Preiserhöhungen von Lieferanten der TTI, auch aufgrund von Währungsschwankungen, erhöhen und der Versand der Waren ab Sitz TTI noch nicht erfolgt ist. Im Falle einer Preiserhöhung durch den Lieferanten wird der dem Käufer gegenüber genannte Verkaufspreis um den gleichen Prozentsatz erhöht, um den die Kosten von TTI für die Waren durch die Preiserhöhung des Lieferanten gestiegen sind.
§ 7 Lieferzeit, Lieferung und Gefahrübergang
- TTI ist lediglich verpflichtet, erst nach Abklärung aller technischen Fragen zu liefern. Sofern Waren nach Kundenspezifikationen zu fertigen sind, ist TTI nicht vor endgültiger Produktionsfreigabe durch den Käufer zur Fertigung und Lieferung verpflichtet. Dies gilt nicht für die Produktion und Lieferung von Waren nach Herstellerspezifikation. Dies setzt die rechtzeitige ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher vereinbarten und sonstigen Verpflichtungen des Käufers voraus.
- Die Angabe von Lieferzeiten durch TTI ist unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich gekennzeichnet sind.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts bzw. des Werklieferungsvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
- Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist TTI berechtigt, den TTI daraus entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist. Der Käufer kommt auch in Annahmeverzug und haftet für den zufälligen Untergang der Waren, wenn er durch höhere Gewalt an der Annahme gehindert ist. Höhere Gewalt auf Seiten des Käufers berechtigen diesen nicht zum Rücktritt oder befreien ihn von der Abnahmeverpflichtung.
- TTI ist nicht verantwortlich für einen Liefer- oder Leistungsverzug, wenn die Gründe dafür nicht von ihr zu vertreten sind. Zu diesen Gründen gehören uneingeschränkt höhere Gewalt, Handlung oder Unterlassung des Käufers, von zivilen oder militärischen Behörden, Feuer, Streik, Epidemien, Quarantänebestimmungen, Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben, Aufruhr, Krieg, Transport-verzögerungen usw., mangelnde Selbstbelieferung von TTI wegen Engpässen in der Herstellungs- oder Lieferkette, Unmöglichkeit des Bezuges der Ware aus den handelsüblichen Quellen, Leistungsstörungen oder Verzögerungen bei Lieferanten von TTI oder die Unmöglichkeit, Arbeitskräfte, Material oder Betriebsstoffe zu erhalten. Bei einer Verzögerung wird der gegebenenfalls vertraglich vereinbarte Liefertermin um den Zeitraum verlängert, der dem Zeitverlust einer solchen Verzögerung entspricht, ohne dass dadurch Schadensersatzpflichten bzw. Vertragsstrafen für TTI entstehen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht im Fall der Beeinträchtigung von Leib, Leben und/oder Gesundheit.
- TTI ist berechtigt, die Lieferung zu verweigern oder zu verzögern, wenn der Käufer fällige Zahlungen nicht umgehend an TTI leistet, gleich ob diese aus derselben vertraglichen Beziehung mit TTI oder einer anderen resultieren.
- TTI kann die Waren innerhalb der in dem entsprechenden Auftrag festgelegten Frist zu jeder beliebigen Zeit oder in mehreren Teillieferungen liefern.
- Alle angegebenen Preise und Warenlieferungen erfolgen „Frei Frachtführer“ (FCA Incoterms 2020) ab dem europäischen Lager von TTI in Gernlinden bei München, oder Herstellungsort, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Dies bedeutet, dass insbesondere die gesetzliche Regelung des Versendungskaufes gemäß § 447 BGB gilt. Dies bedeutet, dass der Käufer von dem Zeitpunkt an, an dem die Waren den Herstellungs- oder Lagerort verlassen haben, alle Kosten und Gefahren des Verlustes oder der Beschädigung zu tragen hat. Das Eigentumsrecht an den Waren, vorbehaltlich der Regelungen in Paragraph 9,und das Risiko des Verlustes, der Beschädigung und des zufälligen Untergangs gehen bei Übergabe der Waren durch TTI an den Frachtführer zum Versand auf den Käufer über. Vorbehaltlich einer anderslautenden schriftlichen Genehmigung von TTI zahlt der Käufer alle Fracht- und Versandkosten sowie eventuelle Versicherungsprämien für den Versand der Waren. Wenn der Käufer keine anderslautende Anweisung gibt, kann TTI den Frachtführer, die Versandart und den Transportweg selbst bestimmen.
- Lieferungen an eine Destination außerhalb der liefernden Region (Einteilung von TTI nach North America, EMEA und APAC) setzen einen Mindestauftragswert von EUR 200,-- oder USD 250,-- sowie einen Mindestwert je „line“ von EUR 25,00 oder USD 25,00 voraus.
§ 8 Transportversicherungen
Sofern der Käufer dies bei Auftragserteilung ausdrücklich wünscht, wird TTI die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.
§ 9 Mängelgewährleistung
- Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 381 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Der Käufer hat die Ware vollständig zu untersuchen, unabhängig davon, ob die Lieferung für den Käufer nur ein Durchgangsgeschäft darstellt. Die Ware gilt als vom Käufer angenommen, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist ihre Annahme verweigert hat. Diese Frist beträgt 10 Tage ab Erhalt der Ware. TTI verzichtet nicht auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge. Ansprüche aus einem Lieferverzug sind ausgeschlossen, es sei denn, sie werden vor Erhalt der Waren gestellt. Die Annahme der Ware stellt einen Verzicht auf jedweden Anspruch aufgrund eines Lieferverzuges dar. Rücksendungen werden nur dann akzeptiert, wenn zuvor die entsprechende Genehmigung „Return material authorisation" von TTI eingeholt wurde. Die Rückgabe der Waren in der Originalverpackung muss nach den Anweisungen der Stelle erfolgen, die die oben genannte Genehmigung ausgestellt hat. Die Rückgabe von Waren in elektrostatischer Verpackung wird nur dann akzeptiert, wenn diese Verpackung nicht geöffnet wurde.
- Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung, sofern vorhanden. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von TTI (insbesondere in Katalogen oder auf der Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
- TTI schließt jedwede Gewährleistung der an den Käufer verkauften Waren ebenso wie die Zusicherung über deren Eignung für besondere Zwecke, soweit gesetzlich zulässig, aus. TTI ist damit einverstanden, an den Käufer sämtliche übertragbaren Gewährleistungen zu übertragen, die TTI von dem Hersteller der an den Käufer veräußerten Waren erhalten hat. Von TTI vorgenommene Wertschöpfungsarbeiten entsprechen den anwendbaren Spezifikationen des Käufers für Arbeiten dieser Art.
- Sofern TTI zur Gewährleistung verpflichtet ist, beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. Eine Hemmung oder ein Neubeginn der Verjährungsfristen ist ausgeschlossen.
- TTI ist nicht verpflichtet, über den Gewährleistungsrahmen hinaus Waren vorzuhalten oder zu beschaffen. Insbesondere ist TTI nicht zur Vorhaltung eventueller Ersatzteile verpflichtet. TTI ist auch nicht verpflichtet, Waren für die gesamte Lebensdauer der Produkte des Käufers oder eines integrierten Teilsystems zu liefern.
- Soweit ein von TTI zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist TTI nach sei¬ner Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung ist TTI verpflichtet, die zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. TTI verzichtet nicht auf das Recht zur Nachbesserung, auch wenn das Geschäft für den Käufer ein dringendes ist. Die Nachbesserung und/oder die Mängelgewährleistung beinhaltet weder die Aufwendungen für den Ausbau der mangelhaften Sache noch die Aufwendungen für den erneuten Einbau, TTI trägt diese Kosten nicht, § 439 Abs. 3 BGB wird insoweit ausdrücklich abbedungen.
- Soweit sich nachstehend einschließlich unten § 8 nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. TTI haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet TTI nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. TTI ist in keinem Fall haftbar für mittelbare Neben- oder Folgeschäden.
- Die Entschädigung des Käufers, aufgrund einer Forderung seinerseits ist ungeachtet der Art der Forderung entweder aufgrund einer Gewährleistung oder aus dem Vertrag auf den von ihm für die Waren gezahlten Kaufpreis beschränkt. Insbesondere sind Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327 u BGB). Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender Unterpunkte 9 und 10.
- Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstattet TTI nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen Verkaufsbedingungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann TTI vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
- In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von TTI Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist TTI unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn TTI berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
- In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.
- Alle Schadensersatzansprüche verjähren nach einem Jahr, sofern dies nicht gegen geltendes Recht verstößt.
§ 10 Gesamthaftung
- Eine weitere Haftung auf Schadensersatz ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese Verletzungen auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von TTI oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von TTI beruhen. Das Vorstehende gilt entsprechend für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Ferner ist die Haftung für sonstige Schäden nicht ausgeschlossen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von TTI oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von TTI beruhen.
- Die Regelung des Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§1,4 Produkthaftungsgesetz. Eventuelle Pflichten von TTI, den Käufer von Forderungen Dritter freizustellen, bestehen nur, soweit sie im Produkthaftungsgesetz zwingend vorgeschrieben sind. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
- TTI behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor; der Käufer erkennt den einfachen und verlängerten Eigentumsvorbehalt von TTI an. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TTI berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch TTI liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, TTI hätte dies ausdrücklich in Textform erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch TTI liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. TTI ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.
- Der Käufer ist verpflichtet, bis zur vollkommenen Bezahlung die Kaufsache ordentlich zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufsache darf durch den Käufer vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, hat der Käufer TTI unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit TTI Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, das Vollstreckungsorgan auf die Eigentumsverhältnisse an den Sachen hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, TTI die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den TTI entstandenen Ausfall.
- Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt TTI bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von TTI, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. TTI verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlässen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann TTI verlangen, dass der Käufer TTI die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist TTI in diesem Fall berechtigt, insoweit die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufsache zu widerrufen.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für TTI vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, TTI nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt TTI das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
- Wird die Kaufsache mit anderen, TTI nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt TTI das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer TTI anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für TTI.
§ 12 Patente, Verletzungen
TTI nimmt keinerlei Zusicherung vor, dass an den Käufer veräußerte Waren frei sind von rechtmäßigen Ansprüchen Dritter aufgrund eines Verstoßes oder einer Verletzung eines Patents oder Warenzeichens oder Ähnlichem, und sie lehnt jede Gewährleistung und Haftung im Fall einer Verletzung im Zusammenhang mit den Waren ab. Der Käufer erkennt diesen Haftungsausschluss an. Der Käufer hat vielmehr selbst dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm in den jeweiligen Ländern vertriebenen Produkte keine Rechte Dritter verletzen. Der Käufer ist damit einverstanden, sich im Fall einer Forderung aufgrund einer Verletzung nur an den Hersteller oder Lizenzgeber der Waren zu wenden. Darüber hinaus ist der Käufer damit einverstanden, TTI gegen Beträge, Kosten, Aufwendungen und Anwaltshonorare zu schützen, zu verteidigen und schadlos zu halten, die TTI als Verkäufer als Folge einer Forderung, eines Klagegrundes oder Urteils entstehen, bzw. die TTI zahlen muss, die sich aus der Verwendung, Änderungen oder Verbesserung der Waren ergeben seitens des Käufers nach dessen Erwerb der Ware haben, es sei denn, eine derartige Verwendung, Änderung oder Verbesserung wurde von dem Hersteller oder Lizenzgeber der Waren schriftlich genehmigt.
§ 13 Auf- und Einbau
Der Käufer ist für den Auf- und Einbau sowie den Betrieb der hiermit verkauften Waren allein verantwortlich, einschließlich und uneingeschränkt des Einholens aller Genehmigungen, Lizenzen oder Zertifikate, die für den Auf- und Einbau sowie den Betrieb und Vertrieb dieser Waren erforderlich sind.
§ 14 Potenzielle Verwendung der Waren in medizinischen Anwendungen
- In Verbindung mit einer voraussichtlichen Verwendung der Waren durch den Käufer in medizinischen Anwendungen, sofern nicht anders in einer schriftlichen Vereinbarung bestätigt, die von ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern von TTI unterzeichnet wurde, erkennt der Käufer an und stimmt zu, dass:
- Die von TTI verkauften Waren werden gemäß den Spezifikationen der Originalhersteller unter normalen industriellen Bedingungen hergestellt und wurden nicht für den Einsatz in bestimmten medizinischen Anwendungen (einschließlich lebenserhaltender Systeme) entwickelt, hergestellt, getestet oder qualifiziert. TTI hat keine Genehmigung von offiziellen Stellen oder anderen Bundes-, Landes- oder lokalen Regierungsbehörden bezüglich der Sicherheit, Wirksamkeit oder Eignung der Waren für den Einsatz in solchen Anwendungen eingeholt oder erhalten. Daher liegt es in der alleinigen Verantwortung des Käufers, bei der Erwägung, Bewertung und/oder beabsichtigten Verwendung der Waren in medizinischen Anwendungen: a) sich auf sein eigenes medizinisches und rechtliches Urteilsvermögen zu verlassen, ohne jegliche Zusicherung seitens TTI; und b) sicherzustellen, dass der Käufer alle geltenden Gesetze, Vorschriften, Codes und Standards einhält.
- Der Käufer wird TTI und seine leitenden Angestellten, Direktoren, Mitarbeiter, Vertreter und Auftragnehmer von allen Verlusten, Ansprüchen, Schäden, Haftungen und Ausgaben (einschließlich angemessener Anwaltskosten) freistellen, verteidigen und schadlos halten, die sich aus oder aufgrund von Körperverletzungen oder Sachschäden ergeben, die sich aus dem Einbau der Ware durch den Käufer als Teil eines vom Käufer hergestellten Produkts für medizinische Anwendungen ergeben, einschließlich und ohne Einschränkung Herzschrittmacher, Defibrillatoren, Elektroden, Leitungen und Programmierer sowie Komponenten dafür. TTI ist verpflichtet, den Käufer schriftlich über solche Ansprüche zu informieren und auf Kosten des Käufers bei der Verteidigung gegen solche Ansprüche zu kooperieren.
§ 15 Technische Beratung und Daten
Jedwede technische Beratung, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Waren angeboten oder gegeben wird, ist eine kostenlose Gefälligkeit dem Käufer gegenüber, und TTI hat keinerlei Verantwortung bzw. übernimmt keinerlei Haftung für den Inhalt oder die Anwendung einer derartigen Beratung. Der Käufer darf erst nach vorheriger schriftlicher Genehmigung von TTI technische Daten, die ihm TTI zur Verfügung gestellt oder offengelegt hat, verwenden, vervielfältigen oder offenlegen. Davon ausgenommen sind der Auf- und Einbau, der Betrieb und die Wartung der vom Käufer erworbenen Waren. Informationen und Aussagen zu RoHS und REACH Kompatibilität basieren ausschließlich auf den Angaben der Hersteller.
§ 16 Software
Die Computersoftware, die gegebenenfalls von TTI an den Käufer zu liefern ist, wird gemäß einem separaten Lizenzvertrag oder anderen Regelungen von dem Inhaber der Software oder von Dritten direkt an den Käufer im Rahmen einer Lizenz bereitgestellt. Der Käufer bestätigt den Empfang eines separaten Vertrages, in dem die Lizenz für die an den Käufer gelieferte Software erteilt wird. Der Käufer erkennt an, dass TTI keine Partei zu einer solchen Lizenz über die Bereitstellung von Software darstellt. Der Käufer ist damit einverstanden, sich bei Forderungen aufgrund einer Wartung oder Unterstützung oder von Verletzungen oder Gewährleistungen im Zusammenhang mit Software, die ihm nach diesen Bestimmungen zur Verfügung gestellt wurde, direkt an den Lizenzgeber zu wenden.
§ 17 Rechte des Verkäufers
- Im Falle eines Zahlungsverzuges seitens des Käufers zahlt der Käufer alle Kosten, die TTI bei dem Einzug von Beträgen entstanden sind, die ihr der Käufer schuldet. Darin eingeschlossen sind ein angemessenes Anwaltshonorar und Einzugsgebühren. TTI ist berechtigt, ihre Forderungen gegen den Käufer an Dritte abzutreten oder / und durch Dritte einziehen zu lassen.
- Verzichtet TTI im Falle einer Verletzung dieser Bestimmungen und Bedingungen oder bei einem Zahlungsverzug auf ihre Rechte, so gilt dies nicht als ein Verzicht im Falle von nachfolgenden Verstößen oder Unterlassungen.
§ 18 Vereinbarung und Ergänzung/Erweiterung der Vereinbarung
Diese Vereinbarung stellt die einzige und gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien über den Vertragsgegenstand dar, und sie ersetzt alle früheren oder zeitgleichen schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen zwischen ihnen zu diesem Gegenstand. Früher abgewickelte Geschäfte zwischen den Parteien oder branchenübliche Vorgehensweisen sind für die Auslegung oder Ergänzung einer Bestimmung dieser Vereinbarung nicht maßgeblich. Eine Annahme oder Duldung im Fall einer Leistungserbringung im Rahmen dieser Vereinbarung ist für die Festlegung der Bedeutung der vorliegenden Vereinbarung nicht maßgeblich, selbst wenn die annehmende oder duldende Partei Kenntnis von der Art der Leistung und Gelegenheit zum Einspruch hatte. Eine etwaige spätere Änderung dieser Vereinbarung ist nur dann für TTI bindend, wenn sie schriftlich erfolgt, und sowohl vom Käufer als auch von TTI unterzeichnet ist. Abtretungen dieser Vereinbarung oder der daraus entstehenden Rechte durch den Käufer sind nur mit schriftlicher Zustimmung von TTI gültig.
§ 19 Bestimmungen und Bedingungen des Käufers
- TTI ist bemüht, ihre Kunden prompt und effizient zu bedienen. Demzufolge liefert TTI ihre Waren, bzw. erbringt ihre Leistungen, ausschließlich nach den hier aufgeführten Bedingungen.
- Die Vertragserfüllung durch TTI hängt von der Zustimmung des Käufers zu den AGB von TTI ab, es sei denn, TTI ist ausdrücklich schriftlich mit einer anderslautenden Regelung einverstanden. Fehlt eine solche Vereinbarung, beginnt die Leistung und/oder Lieferung nur im Sinne eines Entgegenkommens dem Käufer gegenüber, und dadurch wird keine Annahme einer oder der Gesamtheit der Bestimmungen und Bedingungen des Käufers begründet bzw. wird nicht als solche ausgelegt.
- Wenn nicht vorher in gegenseitigem Einvernehmen schriftlich ein Vertrag geschlossen wurde, gilt die Annahme der Waren oder Dienstleistungen als Annahme der hierin genannten Bedingungen.
§ 20 Exportkontrolle
- Die vom Verkäufer erworbenen Waren unterliegen den Exportkontrollgesetzen der Vereinigten Staaten und der Europäischen Union, einschließlich der Gesetze, die vom U.S. Department of Commerce, Bureau of Industry and Security und U.S. Department of the Treasury, Office of Foreign Assets Control, verwaltet werden, sowie den von anderen Regierungen erlassenen Vorschriften (die „Aufsichtsbehörde“). Der Käufer verpflichtet sich, keine Waren oder Technologien in Länder, Personen oder Organisationen zu exportieren oder zu reexportieren, gegen die Handelssanktionen oder Embargos verhängt wurden, und er wird keine Geschäfte mit Personen oder Organisationen in Kuba, Iran, Nordkorea, Syrien, Venezuela, Russland, Weißrussland sowie in den Regionen Krim, Donezk und Luhansk in der Ukraine tätigen.
- Diese Güter können von den jeweiligen Aufsichtsbehörden kontrolliert werden und dürfen nur zur Ausfuhr in das Land des endgültigen Bestimmungsortes zur Verwendung durch den Endempfänger oder Endverbraucher genehmigt werden. Sie dürfen nicht in ein anderes Land oder an eine andere Person als den autorisierten Endempfänger oder Endverbraucher weiterverkauft, übertragen oder anderweitig veräußert werden, und zwar weder in ihrer ursprünglichen Form noch nach Einbau in andere Gegenstände, ohne dass zuvor eine Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde eingeholt wurde oder dies anderweitig durch geltende Gesetze und Vorschriften gestattet ist.
Der Käufer ist verpflichtet, diese genannten Gesetze einhalten, einschließlich der Genehmigungsanforderungen für die Ausfuhr und Wiederausfuhr der betreffenden Waren. Diese Gesetze sind extraterritorial und gelten auch für Transaktionen, die nach der ersten Ausfuhr, Wiederausfuhr oder Verbringung (innerhalb des Landes) stattfinden, selbst außerhalb des Hoheitsgebiets der Aufsichtsbehörde. - Der Käufer wird diese Waren nicht in Verbindung mit nuklearen, biologischen oder chemischen Waffen oder Raketensystemen, die solche Waffen liefern können, oder bei der Entwicklung von Massenvernichtungswaffen verwenden.
Bitte beachten Sie, dass der Kauf des Käufers beim Verkäufer zwar möglicherweise keine Lizenz erfordert, insbesondere innerhalb der Vereinigten Staaten, dass aber die Verwendung oder der Export der endgültigen Waren durch den Käufer eine Lizenz erfordern kann. Es liegt in der vollen Verantwortung des Käufers, festzustellen, ob eine Aufsichtsbehörde eine Lizenz verlangt, und die geltenden Gesetze einzuhalten. - Der Käufer darf vom Verkäufer gelieferte Waren, die in den Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen und des Artikels 12g der Verordnung (EU) 833/2014 („Artikel 12g“) fallen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, exportieren oder reexportieren. Darüber hinaus ist der Käufer verpflichtet, einen Überwachungsmechanismus unterhalten, um Verhaltensweisen von Dritt-und /oder Wiederverkäufern zu erkennen, die Artikel 12g oder diesen Abschnitt umgehen könnten, und er muss sich nach besten Kräften bemühen, um sicherzustellen, dass diese Parteien keine Umgehungsversuche unternehmen. Jeder Verstoß gegen diese Anforderung stellt einen wesentlichen Verstoß gegen ein wesentliches Element dieser Geschäftsbedingungen dar, und der Verkäufer ist berechtigt, angemessene Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Beendigung des Geschäfts. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer über jeden Verstoß gegen diesen Abschnitt zu informieren, einschließlich der Aktivitäten von Dritten, die versuchen, Artikel 12g zu umgehen.
- Im Falle eines Weiterverkaufs oder einer Übertragung der gelieferten Ware verpflichtet sich der Käufer, seinen Kunden über die Exportkontrollvorschriften zu informieren und die daraus resultierenden Verpflichtungen zu übertragen. Der Käufer haftet gegenüber dem Verkäufer in vollem Umfang für Schäden, die dem Verkäufer aufgrund der schuldhaften Nichteinhaltung der geltenden Exportkontrollvorschriften oder der US-amerikanischen (Re-)Exportvorschriften durch den Käufer entstehen. In dieser Hinsicht stellt der Käufer den Verkäufer von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.
§ 21 Allgemeines
- Für die vorliegende Vereinbarung und die von den Parteien zu erbringenden Leistungen gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland. Die Parteien schließen hiermit ausdrücklich die Anwendbarkeit des Gesetzes der Vereinten Nationen über den internationalen Kauf von Waren und das Haager Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche Sachen anzuwendende Recht / EKG Einheitliches Kaufgesetz aus. Alle in diesen AGB enthaltenen Bestimmungen, Bedingungen und Vereinbarungen gelten für alle Rechtsnachfolger des Käufers und sind für diese bindend.
- Wenn eine Bestimmung oder ein Teil dieser Vereinbarung ungültig, gesetz- oder sittenwidrig oder nicht durchsetzbar ist oder wird, bleiben die übrigen Bestimmungen oder Teile hiervon unberührt.
- Die einzelnen hierin verwandten Überschriften dienen den Parteien nur zur Lei¬stungszuordnung. Die Auslegung der Bestimmung wird dadurch nicht berührt.
- Diese Geschäftsbedingungen wurden in deutscher Sprache erstellt und danach in die englische Sprache übersetzt. Grundsätzlich dient die englische Fassung dieser Geschäftsbedingungen als Arbeitsgrundlage der Parteien, allerdings mit der Maßgabe, dass im Falle eines Streits zwischen den Parteien über die Auslegung einer Bestimmung die deutsche Fassung den Ausschlag gibt.
- Alle im Vertragstext genannten Normen sind, sofern es sich nicht um EU-Regularien handelt, solche der Bundesrepublik Deutschland. Sofern auf die Anwendung des Rechts oder gesetzlicher Vorschriften verwiesen wird, ist hiermit das Recht der Bundesrepublik Deutschland gemeint
§ 22 Gerichtsstand / Erfüllungsort
- Sofern der Käufer im Sinne des § 38 ZPO Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz der TTI ausschließlicher – auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten; Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. TTI ist jedoch auch berechtigt, den Käufer am Erfüllungsort oder an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von TTI Erfüllungsort.
Version December 2024